Satzung
LAUSITZER WASSERSPORTFREUNDE e.V.
Schönberger Straße 2
02827 Görlitz
S a t z u n g
§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen LAUSITZER WASSERSPORTFREUNDE e.V.
Er hat seinen Sitz in Görlitz und ist in das Vereinsregister Görlitz
eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Sportschifffahrt, insbesondere des
Segelsports und anderer Wassersportarten. Der Verein pflegt maritime
Traditionen und fördert die seemännische Kameradschaft. Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und ist religiös und
politisch neutral.
§ 3 Struktur
Der Verein gliedert sich bei Bedarf im Innenverhältnis in Sektionen, welche
jeweils eine bestimmte Sportart betreiben. Die Sektionen können eine
Bezeichnung tragen.
Jeder Sektion steht ein Sektionsleiter vor, der alle mit dieser Sportart zusammenhängenden
Fragen und Aufgaben auf Grundlage der Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung regelt. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Sektionen
Sport treiben.
§ 4 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig, Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfe nur satzungsmäßig
verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 5 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch
juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis
der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab
Volljährigkeit. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der
Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht
verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Eine Mitgliedschaft ist
erst dann rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte
Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag für den laufenden Monat bezahlt hat.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, dem Tod des Mitglieds,
Ausschluss aus dem Verein oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit der
juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Quartals unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig.
Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise
gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein
Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gilt. Ein
Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz
zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Rückstand ist.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des
Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den
Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied zu
übergeben.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht
der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von
einem Monat ab Zugang des Ausschießungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich
eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von 3
Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einberufen. Wird die
Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung
unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 7 Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden eine einmalige Aufnahmegebühr sowie monatliche
Beiträge erhoben.
Die Höhe der Aufnahmegebühr, die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden
vom Vorstand festgelegt und durch die Mitgliederversammlung bestätigt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen
Rechte wie ordentliche Mitglieder.
§ 8 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
Die Sektionen haben eine Sektionsleitung, der ein Sektionsleiter vorsteht.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem
Schatzmeister und zwei weiteren Beisitzern.
Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter und
der Schatzmeister vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Alle
drei sind einzeln vertretungsberechtigt.§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie
nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben
zählen insbesondere die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
sowie die Aufstellung der Tagesordnung, Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
Vorbereitung des Finanzplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes,
Vorlage der Jahresplanung, Beschlüsse über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von
Mitgliedern.
§ 11 Aufgaben und Zuständigkeiten der Sektionsleitungen
Die Sektionsleitungen sind zuständig für den Wettkampf- und Trainingsbetrieb
sowie die Organisation des Sektionslebens. Zu ihren Aufgaben gehören
insbesondere die
- Vorbereitung und Durchführung der sportlichen und sonstigen Aktivitäten, Wettkämpfe und des Trainings
- Führung der Sektionskasse,
- die Beitragskassierung,
- Pflege und Unterhaltung ihrer Sportstätten und -geräte,
- Mitgliederwerbung.
§ 12 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder
können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden
für die Zeit von 3 Jahren gewählt.
Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der
Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 13 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom
stellvertretenden Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer
Tagesordnung ist nicht notwendig, Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit
Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden.
§ 14 Wahl der Sektionsleitungen, Sitzungen der Sektionsleitungen
Die Wahl der Sektionsleitungen und die Sitzungen der Sektionsleitungen erfolgen
in analoger Weise nach den Regelungen, wie sie für den Vorstand gelten.
§ 15 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied, auch ein
Ehrenmitglied, eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf
andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten
zuständig:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die
Vereinsauflösung,
- Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
- weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung
stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe
der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder
einzuberufen, wenn die Hälfte der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich
unter Angabe der Gründe verlangt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der
Mitglieder anwesend, kam eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden,
die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig
ist.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer
Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die
abgegebenen gültigen Stimmen an.
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
§ 16 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das
von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 17 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer überwachen
die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr
zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 18 Auflösung des Vereins
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine
Verschmelzung mit einem anderen Verein angestrebt, geht das Vereinsvermögen auf
den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu
hören.
Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereines an den Oberlausitzer Kreissportbund e.V. Dieser hat es
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Ist wegen der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit die
Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so ist der zu diesem Zeitpunkt
im Amt befindliche Vorstand der Liquidator.